„Inspektor Nadzoru” – amtliche Bauaufsicht


Was heißt das eigentlich?

Wörtlich übersetzt heißt das: Aufsichtsinspektor. Per Baugenehmigung verpflichtet das zuständige Bauamt den Bauherrn die unabhängige technische Aufsicht für sein Bauvorhaben einzusetzen.

Wann muss ein Inspektor Nadzoru eingesetzt werden?

Dies hängt vom Bauwerk ab und wird gesetzlich geregelt. Die wichtigsten Kriterien, die darüber entscheiden wurden auszugsweise hier unten genant:

1. Öffentliche Gebäude oder Mehrfamilienhäuser mit bebautem Raum ab 2.500 cbm.

2. Sanierung oder Restaurierung der unter Denkmalschutz stehenden Objekte.

3. Bauwerke und Gebäude:

a) mit einer Gesamthöhe ab 15 m über OK Gelände,
b) mit Raum, der Explosionsgefährdet ist,
c) bei deren die Setzungen und Einfluss des Bergbaugebietes zu berücksichtigen sind,
d) wo Energieverbrauch ab 1000 KW vorgesehen ist
e) technische Objekte ab 2.500 cbm, die mit Objekten Pos. 12 mit zu betreiben sind

4. Brückenbauten, u. a. Talbrücken, Viadukte, Bahnbrücken u. ä.

5. Erddämme, Hochwasserschutzdämme ab 3 m Höhe

6. Behälter (Über- u. Unterirdisch) für Fest-, Flüssig- und Gasstoffe, die:

a) für Menschen, Habe oder Umwelt gefährlich sind
b) mit Einbautiefe oder Bauhöhe ab 5 m.

7. Wasserentnahmen, Brunnen mit Tiefe ab 100 m. oder Pumpstationen mit Kapazität ab 3.000 cbm/h

8 Wasseraufbereitungsanlagen u. Kläranlagen ab 50 cbm/h

9 Bauobjekte für Abfalllagerung und Recycling.

10 Hochspannungslinien ab 110 kV und damit betriebenen Trafostationen.

11 Kommunikationslinien darunter auch Richtfunklinien mit begleitenden Bauwerken.

12 Gasleitungen:

a) ab 5 kPa Betriebsdruck
b) bis 5 kPa Betriebsdruck und Durchmesser > 150 mm, ausgenommen Ausschlüsse D 400 KP Betriebsdruck
c) Gaspumpstationen

13. Rohrleitungen mit begleitenden Bauwerken:

a) Wärmeleitungen

– Konventionell ab 310 mm Durchm.
– Vorisoliert ab 200 mm Durchm.

b) Wasserleitungen ab 200 mm Durchm.
c) Abwasserleitungen ab 400 mm
d) andere Leitungen für Flüssigkeiten die für die Menschen Substanz und Umwelt gefährlich sind.

14. Landes-, Regional- u. Kreisstrassen mit begleitenden Bauwerken, drunter auch Tunnels

15. Start – und Landebahnen mit umfassenden Bauwerken

16. Bei allen anderen Bauobjekten, die besonders schädlich für Menschen und Umwelt sind

17. Bei Objekten, deren Tragwerk aus Kuppeln, Schalen, Wandartigen Träger, Bögen, Seilen besteht unabhängig von Spannweite

18. Bei Objekten mit anderen als direkten Streifen Einzelnfundament

19. Bei Objekten mit Tragwerken:

a) mit Spannweite ab 12 m, mit Auskragung ab 3 m, mit Geschosshöhe ab 6 m.
b) mit Nutzlast ab 5 N/qm
c) mit dynamischen Belastungen
d) mit Einsatz von Spannelementen (vorgespannt bzw. vor Ort gespannt)

Wer darf ein Inspektor Nadzoru sein?

Er muss ein Baufachmann (Fachingenieur oder Techniker) sein, der aufgrund seiner beruflichen Befugnis (ausgewiesen mit eigener Nummer) über notwendige Zulassung der polnischen Behörden verfügt und aktuelle Mitgliedschaft einer Ingenieurkammer aufweisen kann.

INGENIEURBÜRO FÜR BAUBERATUNG UND QUALITÄTSÜBERWACHUNG